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Zollangelegenheiten

20.12.2018 - Artikel

Anmeldepflicht für Barmittel im EU-Reiseverkehr


Alle Personen, die mit 10.000 Euro oder mehr Bargeld - oder dem Gegenwert in anderen Währungen oder leicht konvertiblen Werten wie z.B. Reiseschecks, Schuldverschreibungen, Aktien usw. - in die Europäische Union (EU) einreisen oder aus der EU ausreisen, müssen diesen Betrag bei der für den Grenzübertritt zuständigen Zollstelle anmelden (gemäß Verordnung (EG) Nr. 1889/2005, gültig ab 15. Juni 2007). Diese Maßnahme dient der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismus und Kriminalität und soll zur Verstärkung der Sicherheit und Vorbeugung von Verbrechen auf EU-Ebene beitragen.

Bei unterlassener Anmeldung oder Falschmeldung droht die Einbehaltung oder Beschlagnahme der Barmittel und gegebenenfalls die Einleitung eines Strafverfahrens. Verstöße gegen die Anmeldepflicht stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden können. Die Anmeldepflicht ist jedoch keine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs, Barmittel dürfen weiterhin in unbeschränkter Höhe genehmigungsfrei mitgeführt werden.

Den Anmeldevordruck (in Deutsch und Englisch), Merkblätter und weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des deutschen Zolls.

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