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Abgabe einer Verpflichtungserklärung gem. §§ 66-68 AufenthG

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Grundsätzlich muss jeder Visumantragsteller die finanziellen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes inkl. Aufenthalts- und Reisekosten im Visaverfahren selbst nachweisen können.

In Fällen, in denen der Antragsteller nicht über ausreichende finanzielle Eigenmittel verfügt, kann sich ein Dritter durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach den §§ 66-68 des Aufenthaltsgesetzes auf bundeseinheitlichem Vordruck verpflichten, für die aus dem Aufenthalt des Gastes in Deutschland entstehenden Kosten (einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlungen und Rückführung in das Heimatland) aufzukommen.

Die Verpflichtungserklärung gem. §§ 66-68 AufenthG kann auch bei der Botschaft abgegeben bzw. entgegen genommen werden, sofern Sie hier Ihren Wohnitz haben (Eintrag im Reisepass). Es ist in jedem Fall eine Bonitätsprüfung vorzunehmen, d.h. die Botschaft muss sich anhand geeigneter Unterlagen (aktuelle Einkommensnachweise etc.) davon überzeugen, dass derjenige, der sich verpflichtet, über ausreichende Mittel verfügt, um die übernommene Verpflichtung aus eigenem Einkommen oder sonstigen eigenen Mitteln im Bundesgebiet erfüllen zu können. Dabei muss nicht zwingend Einkommen im Bundesgebiet erzielt werden bzw. Vermögen im Bundesgebiet vorhanden
sein. Der Verpflichtungsgeber muss jedoch in der Lage sein, die Verpflichtung im Bundesgebiet zu erfüllen (z.B. weil devisenrechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen).

Geeignete Unterlagen sind in aller Regel: Arbeitsvertrag, Kontoauszüge der letzen drei Monate, Gehaltsnachweise der letzten drei Monate, Sparbücher, Nachweis über Grundeigentum. Die Abgabe der Verpflichtungserklärung ist gebührenpflichtig und kostet EUR 25, zahlbar in bar und in USD zum jeweiligen Wechselkurs der Botschaft.


Wenn Sie einen Wohnsitz in Deutschland haben, kann die Prüfung nicht durch die Botschaft in Phnom Penh erfolgen.

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