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Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung zum Zwecke der Umsatzsteuerrückerstattung

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Hat ein Deutscher oder Ausländer Waren in Deutschland gekauft, kann er sich die im Preis enthaltene Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) vom Geschäft unter bestimmten Voraussetzungen erstatten lassen.

Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung zum Zwecke der Umsatzsteuerrückerstattung

Hat ein Deutscher oder Ausländer Waren in Deutschland gekauft, kann er sich die im Preis enthaltene Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) vom Geschäft erstatten lassen, wenn er

- zum Zeitpunkt des Kaufes seinen Wohnort in einem Land außerhalb der Europäischen Union hatte und

- die Waren innerhalb von drei Monaten nach dem Kauf nachweislich aus dem Gebiet der Europäischen Union ausgeführt wurden.

Das Geschäft erstattet die gezahlte Umsatzsteuer, wenn der ausländische Wohnsitz und die Ausfuhr der Waren von deutschen Stellen amtlich bestätigt wurden.

Die Erteilung von Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen ist originäre Aufgabe der Ausgangszollstellen der EU-Mitgliedstaaten. Für Waren, die vom Käufer per Flugzeug (im Koffer oder als unbegleitetes Luftgepäck) nach Kambodscha gebracht werden, erteilen die Zollbehörden an den deutschen Flughäfen diese Bestätigung. Dazu muss der Reisepaß mit Angabe des ausländischen Wohnortes des Käufers zusammen mit den Waren vorgelegt werden.

Von der Botschaft werden diese Bestätigungen nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt. Die Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke der Botschaft gemäß Auslandskostenverordnung ist seit 01.10.2001 gebührenpflichtig. Für alle gleichzeitig vorgelegten Ausfuhrrechnungen wird eine Gebühr im Gegenwert von Euro 20,- in US-Dollar zum jeweils amtlichen Wechselkurs erhoben. An den deutschen Grenzstellen werden die Bescheinigungen weiterhin kostenlos ausgestellt.

Voraussetzungen für die Bestätigung durch die Botschaft

a) Bestätigung des Wohnsitzes in Kambodscha (Nachweis durch die Eintragung im Reisepass)

b) Bestätigung der Ausfuhr nach Kambodscha

Der Nachweis der Ausfuhr erfolgt grundsätzlich durch das Vorführen der Waren bei der Botschaft. Zum Vorführen der Waren bringen Sie bitte Ihren Reisepass mit. Alle Belege müssen den Vornamen, Namen und die volle Wohnanschrift im Ausland enthalten. Alle Waren müssen eindeutig identifizierbar sein. Insbesondere bei teuren Einzelstücken muss das Geschäft (nicht der Käufer!) die Waren in den Kaufbelegen ausreichend beschreiben (bei Kleidungsstücken z.B. Markenname auf dem eingenähten Etikett und Farbe; bei Schmuckstücken eine genaue Beschreibung; bei Luxusuhren nicht nur der Herstellername, sondern auch das Modell und die eingravierte Seriennummer.

Weitere Informationen zur Umsatzsteuer stehen Ihnen auf der Website der Bundeszollverwaltung zur Verfügung

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