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Beglaubigung von Unterschriften
Foto eines Stempels, © colourbox
Die Unterschriftsbeglaubigung ist die „einfachere“ Form einer Beurkundung. Mit der Unterschriftsbeglaubigung bestätigt der Notar bzw. Konsularbeamte, dass die genannte Person das Dokument vor ihm unterzeichnet hat. Die Unterschrift muss persönlich vor dem Konsularbeamten geleistet oder vor ihm anerkannt werden. Eine Belehrung über die rechtliche Bedeutung des zu unterzeichnenden Dokuments findet nicht statt.
In vielen Fällen ist die Unterschriftsbeglaubigung ausreichend, um ein Dokument rechtlich wirksam werden zu lassen.
Einige Beispiele hierfür sind:
- Genehmigungserklärung: Erklärung, mit der ein Vertretener einen in Deutschland bereits unterzeichneten Vertrag im Nachhinein genehmigt;
- „einfache“ Vollmachten: Vollmachten, in denen sich der Vollmachtgeber weniger stark bindet, z. B. widerrufliche Vollmachten für ein einzelnes Rechtsgeschäft
- Handelsregistereintragungen
- Beantragung eines Führungszeugnisses
- Erklärung zur Ausschlagung einer Erbschaft
Zur Beglaubigung Ihrer Unterschrift müssen Sie das Dokument, das Sie unterzeichnen wollen, persönlich im Beisein des Konsularbeamten unterschreiben. Es ist daher eine persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten notwendig.
Bitte bringen Sie mit:
- das Dokument, auf dem Ihre Unterschrift beglaubigt werden soll
- ein gültiges Ausweisdokument (Reisepass oder Personalausweis)
- die Gebühren
Die Gebühr richtet sich ab dem 01.10.2021 für die Beglaubigung von einer oder mehrere Unterschriften oder Handzeichen in sonstigen Angelegenheiten in einem Beglaubigungsvermerknach nach der Ziffer 5.1.2 der besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts (AABGebV) und beträgt 56,43 Euro. Bei Unterschriftsbeglaubigungen unter einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften, richtet sich die Gebühr nach Ziffer 5.1.1 und beträgt 79,57 Euro.
Die Gebühr ist bar in US-Dollar zu entrichten.
In einigen Fällen bitten Banken in Deutschland im Zusammenhang mit Kontoeröffnungen, Darlehensanträgen usw. von Bankkunden, die im Ausland wohnen, um Unterschriftsbeglaubigungen oder Identitätsprüfungen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Bescheinigungen aufgrund entgegenstehender gesetzlicher Regelungen (Geldwäschegesetz) ab dem 01.07.2010 , mit Ausnahme von Sperrkontoeröffnungen für Studenten, nicht mehr möglich sind.