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Beurkundung
Foto eines Stempels, © colourbox
Die notarielle Beurkundung ist die „stärkere“ Form bei der Vornahme von Rechtsgeschäften. Auch bei der Beurkundung bestätigt der Konsularbeamte die Identität des Erklärenden, zusätzlich ist er (wie ein deutscher Notar) verpflichtet, den Unterzeichnenden über die rechtliche Bedeutung und die Konsequenzen seiner Erklärung zu belehren.
Eine Beurkundung wird von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben vorbereitet, in manchen Fällen (aber nicht notwendigerweise) anhand des Entwurfs eines deutschen Notars oder Rechtsanwalts. Die Beurkundung muss vorbereitet werden und kann nur nach vorheriger Terminabsprache vorgenommen werden. Die zuständige deutsche Auslandsvertretung wird dabei auch prüfen, ob sie die gewünschte Beurkundung tatsächlich durchführen kann oder Sie nach Deutschland weiter verweisen muss.
Einige Beispiele für zu beurkundende Rechtsgeschäfte die an der Botschaft möglich sind:
- Antrag auf Erteilung eines Erbscheins
- Vaterschaftsanerkennung
- Zustimmungserklärung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung
- Unterhaltsverpflichtung