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Eheschließung in Kambodscha
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Ausländer, die in Kambodscha heiraten möchten, müssen das beiliegende Antragsformular ausfüllen und beim kambodschanischen Außenministerium einreichen.
Seit Nov. 2018 können aufgrund eines Erlasses des kambodschanischen Außenministeriums ausländische Männer, die das fünfzigste Lebensjahr bereits vollendet haben, eine kambodschanische Partnerin in Kambodscha heiraten. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Ausländer einen monatlichen Verdienst von mindestens 2.500,- USD nachweisen kann.
Nähere Auskunft zu der Regelung und zur Eheschließung in Kambodscha können Ratsuchende bei der Konsularabteilung des kambodschanischen Außenministeriums erhalten:
Ministry of Foreign Affairs and International Cooperation,
Legal and Consular Department,
No.3 Samdech Hun Sen Blvd.,
Phnom Penh/Kambodscha.
Öffnungszeiten: vormittags 08:00 - 11:30 Uhr , nachmittags: 14:00 - 17:00 Uhr.
A) Eheschließung in Kambodscha
Für eine Eheschließung in Kambodscha benötigen deutsche Staatsangehörige eine Konsularbescheinigung der Botschaft.
Bitte beachten Sie, dass die Deutsche Botschaft die konsularische Bescheinigung nur auf Basis eines Ehefähigkeitszeugnisses (Achtung: Originaldokument muss vorgelegt werden, eine Kopie reicht nicht aus!) eines deutschen Standesamts ausstellen kann, nicht aber aufgrund einer Meldebescheinigung.
Für die konsularische Bescheinigung der Botschaft fällt eine Gebühr von 34,07 € an, zahlbar in bar in USD zum jeweils aktuellen Wechselkurs der Botschaft.
Zuständig für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist das Standesamt des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes des deutschen Verlobten.
Besteht kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Standesbeamte des letzten deutschen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig.
Wenn niemals oder nur vorübergehend ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bestanden hat, ist das Standesamt I in Berlin für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses zuständig (§ 39 Personenstandsgesetz).
Nähere Informationen über die Beantragung beim Standesamt I in Berlin finden Sie unter: http://www.berlin.de/standesamt1/partnerschaft/ehefaehigkeitszeugnis.html
Nach der Eheschließung
In Kambodscha lebende Deutsche können sich wegen Fragen zum Namensrecht und evtl. Änderungen im Pass mit der Konsularabteilung in Verbindung setzen. Nicht in Kambodscha ansässige Deutsche wenden sich diesbezüglich an die zuständigen Behörden an ihrem Wohnort in Deutschland. Weiterhin besteht die Möglichkeit der Registrierung der ausländischen Ehe im deutschen Eheregister.
B) Eheschließung in Deutschland
Eine Eheschließung in Deutschland muss durch die Eheschließenden beim Standesamt am Wohnort eines Verlobten angemeldet werden; wenn keiner der Verlobten in Deutschland lebt, ist das Standesamt für die Entgegennahme der Anmeldung der Eheschließung zuständig, vor dem die Ehe geschlossen werden soll (§ 12 Personenstandsgesetz).
Nach Erfahrungen der Botschaft benötigt der kambodschanische Partner/in in der Regel folgende Unterlagen:
- kambodschanischen Reisepass
- Wohnsitzbescheinigung;
- aktuelle Ledigkeitsbescheinigung (jeweils gültig für 6 Monate);
- Geburtsurkunde;
- Falls eine Vorehe bestand: Nachweis der Auflösung der Vorehe durch Scheidungsurteil/Scheidungsurkunde oder Sterbeurkunde sowie Heiratsurkunde der Vorehe, ggf. Anerkennung der Eheauflösung im Ausland durch die zuständige Landesjustizverwaltung
Für verbindliche Informationen hinsichtlich der in Ihrem Einzelfall benötigten Unterlagen wenden Sie sich bitte an das zuständige deutsche Standesamt.
Die Unterlagen müssen grundsätzlich mit Übersetzung ins Deutsche vorgelegt werden (§ 2 Personenstandsverordnung) und bedürfen einer Legalisation durch die Botschaft.
Nähere Angaben zur Legalisation finden Sie hier.
Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblattes. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden.
Stand Juni 2023
Informationen des Standesamtes I in Berlin
Informationen zu Eheschließungen / Lebenspartnerschaften, Geburt eines Kindes im Ausland, Sterbefällen mit Auslandsbezug und damit im Zusammenhang stehenden Fragen (z.B. Namensrecht)
Weitere Informationen
Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblattes (Oktober 2020). Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden.
Seit 21.06.2012 gilt in 14 Mitgliedstaaten der EU die „Rom II“-Verordnung, nach der sich das auf Scheidungen anwendbare Recht bestimmt.
Application Form of Marriage between Cambodian Citizen and Foreign National