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Führerscheinverlust

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Im Fall des Führerscheinverlusts können Auslandsvertretungen keinen neuen Führerschein ausstellen. Allein die Fahrerlaubnisbehörden im Inland können Ihnen bei der Ausstellung eines Ersatzführerscheins / Internationalen Führerscheins weiterhelfen. In den Auslandsvertretungen liegen auch keine Antragsformulare vor, da sie nicht die Aufgaben einer Führerscheinstelle ausüben.

Sollten Sie noch in Deutschland gemeldet sein, wenden Sie sich bitte an die Führerscheinstelle Ihres deutschen Meldewohnsitzes.

Sollten Sie nicht mehr in Deutschland gemeldet sein, können Sie sich gemäß § 73 Abs. 3 Fahrerlaubnis-Verordnung als Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis an jede Fahrerlaubnisbehörde wenden, sofern Sie Ihren Wohnsitz in einem Drittstaat (außerhalb Deutschlands und der EU/EWR-Zone) haben. Die Regelung im Wortlaut: „Hat der Betroffene keinen Wohn- oder Aufenthaltsort im Inland, ist für Maßnahmen, die das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen betreffen, jede untere Verwaltungsbehörde (Fahrerlaubnisbehörde) zuständig.“

Aus praktischen Erwägungen empfiehlt es sich, sich an die Führerscheinstelle Ihres letzten deutschen Meldewohnsitzes oder die Führerscheinstelle, die den abhanden gekommenen Führerschein ausgestellt hat, zu wenden.

Sobald Ihnen die zuständige Führerscheinstelle die Antragsformulare etc. zugesandt hat, kann die zuständige Auslandsvertretung bei Bedarf Ihre Unterschrift beglaubigen.

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