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Geburtsanzeige und Geburtsurkunde

Artikel

Beurkundung der Geburt eines deutschen Staatsangehörigen im Ausland

(Geburtsanzeige)

Stand: Juni 2026

1. deutsche Staatsangehörigkeit

Ein im Ausland geborenes Kind erhält automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn seine Mutter deutsche Staatsangehörige ist.

Wenn der Vater deutscher Staatsangehöriger ist, erhält das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann automatisch, wenn die Eltern bei Geburt miteinander verheiratet waren. Sofern die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, ist zunächst eine Vaterschaftsanerkennung erforderlich. Eine Eintragung als Vater in die kambodschanische Geburtsurkunde ist nicht ausreichend. Weitere Hinweise zum Thema Vaterschaftsanerkennung finden Sie im entsprechenden Merkblatt.

2. Namensführung

Am 1. Mai 2025 ist die Reform des deutschen Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts in Kraft getreten. Sowohl für deutsche als auch für binationale Familien ergeben sich dadurch neue Wahlmöglichkeiten. Für Geburten vor dem 1. Mai 2025 gilt altes Namensrecht. Weitere Informationen zum neuen Namensrecht finden Sie hier.

3. Nachbeurkundung der Geburt (Geburtsanzeige)

Vor Antragsstellung empfiehlt die Botschaft, Kontakt mit dem zuständigen Standesamt aufzunehmen, um geforderte Unterlagen und deren Form (legalisiert, übersetzt etc.) zu erfragen. Dies kann Ihnen Zeit und Geld ersparen.

Ist ein Deutscher im Ausland geboren, so kann die Geburt auf Antrag im Geburtenregister des zuständigen deutschen Standesamts nachbeurkundet werden. Das Kind bzw. die sorgeberechtigten Antragsteller erhalten im Ergebnis eine deutsche Geburtsurkunde, die dem Kind Behördengänge im deutschen Rechtsbereich erheblich erleichtert.

Eine Frist zur Nachbeurkundung der Geburt existiert grundsätzlich nicht. Allerdings muss für Kinder, die im Ausland geboren wurden und deren Eltern nach dem 31.12.1999 ebenfalls im Ausland geboren wurden, die Beurkundung der Geburt innerhalb eines Jahres nach Geburt beantragt werden, damit das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erhält (§ 4 StAG).

Zuständig für die Beurkundung der Geburt ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind oder (wenn das Kind nie in Deutschland wohnhaft war) die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das minderjährige Kind teilt dabei den Wohnsitz seiner gemeinsam sorgeberechtigten Eltern oder seines allein sorgeberechtigten Elternteils. Wenn kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland mehr besteht, ist das Standesamt am letzten Wohnort des Kindes oder des Antragsstellers in Deutschland zuständig. Eine Zuständigkeit des Standesamts I in Berlin ist nur gegeben, wenn weder das Kind noch die antragstellende Person jemals (auch nicht als Kind) im Inland wohnhaft waren.

Der Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt kann mit unten stehenden Anlagen bei der Botschaft gestellt werden und wird von der Botschaft an das zuständige Standesamt weitergeleitet.

Alle Unterlagen sind im Original bei Antragstellung an der Botschaft vorzulegen. Urkunden, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind mit einer deutschen Übersetzung eines anerkannten Übersetzungsbüros

(s. Liste der Botschaft) zu versehen.

Die folgenden Unterlagen werden in jedem Fall benötigt:

  • vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • kambodschanische Geburtsurkunde Kind (in legalisierter Form)*
  • ggf. bisheriger Ausweis des Kindes
  • Reisepässe der Eltern
  • Geburtsurkunden beider Eltern (in legalisierter Form)*
  • Geburtsurkunden evtl. vorhandener Geschwisterkinder (in legalisierter Form)*
  • Abmeldebescheinigung (sofern im deutschen Pass ein ausländischer Wohnort eingetragen ist)
  • ggf. Verleihungsurkunde über die Führung eines akademischen Grades

Wenn die Eltern des Kindes verheiratet sind, ist zusätzlich vorzulegen:

  • Heiratsurkunde der Eltern (in legalisierter Form)*

Wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet waren, ist zusätzlich vorzulegen:

  • Urkunde über Vaterschaftsanerkennung

War die Mutter schon einmal verheiratet und ist diese Ehe aufgelöst worden, sind zusätzlich vorzulegen:

a) bei gerichtlicher Ehescheidung:

Heiratsurkunde der geschiedenen Ehe und das Scheidungsurteil * (unter Umständen ist die Anerkennung der Ehescheidung erforderlich)

b) bei Eheauflösung durch Tod des früheren Ehegatten:

Heiratsurkunde und Sterbeurkunde des verstorbenen Ehegatten *

Bei mehreren Vorehen sind diese Unterlagen für jede Vorehe vorzulegen.

Im Einzelfall können weitere Urkunden erforderlich sein. Die erforderliche Übersetzung der kambodschanischen Urkunden durch einen Übersetzer kann in Kambodscha oder in Deutschland erfolgen. Wegen unterschiedlicher Transkription aus der Khmer Sprache ist es sinnvoll, alle Urkunden durch einen Übersetzer übersetzen zu lassen, um einheitliche Schreibweise sicher zu stellen. Übersetzungen in die englische Sprache werden von der Botschaft nicht akzeptiert.

Das zuständige Standesamt kann die Legalisation der ihm vorgelegten ausländischen Urkunden verlangen. Die Botschaft empfiehlt daher ausländische öffentliche Urkunden in legalisierter Form vorzulegen, um möglichen späteren Nachforderungen vorzubeugen. Für die Legalisation kambodschanischer Urkunden informieren Sie sich bitte auf dem gesonderten Merkblatt der Botschaft.


4. Termin

Eine Antragstellung kann nur nach vorheriger Terminvereinbarung über die Webseite der Botschaft erfolgen.

5. Gebühren

Bei der Botschaft fallen folgende Gebühren an:

  • für Unterschriftsbeglaubigungen bei namensrechtlichen Erklärungen 85,00 Euro (Gebühr nach 5.1.1)
  • falls keine namensrechtliche Erklärung nötig ist, beträgt die Gebühr 60,00 Euro (Gebühr nach 5.1.2)
  • für die Fertigung und Beglaubigung von Fotokopien eines Schriftstücks 26,00 Euro (Gebühr nach 5.1.3)

Die Gebühren sind zahlbar in bar in USD.

Die Nachbeurkundung der Geburt durch das zuständige deutsche Standesamt ist ebenfalls gebührenpflichtig. Gebühren und Auslagen für den Eintrag im Geburtenregister und die Ausstellung von Geburtsurkunden werden durch das zuständige Standesamt nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts erhoben. Antragsteller erhalten hierzu einen gesonderten Gebührenbescheid vom jeweils zuständigen Standesamt. Die Standesamtsgebühren sind anschließend auf das angegebene Konto zu überweisen und können nicht an der Botschaft beglichen werden.

Die Bearbeitungsdauer ist vom jeweils zuständigen deutschen Standesamt abhängig. Die Botschaft hat hierauf keinen Einfluss.

* Das Merkblatt zur Legalisation kambodschanischer Urkunden finden Sie hier.


Deutsche Personenstandsurkunden können beim zuständigen deutschen Standesamt beantragt werden.


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Haftungsausschluss:

Alle Angaben dieses Merkblatts beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt seiner Erstellung. Rechtsansprüche können aus diesem Merkblatt nicht hergeleitet werden.

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