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Geburtsanzeige und Geburtsurkunde

Artikel


Beurkundung der Geburt eines deutschen Staatsangehörigen im Ausland

(Geburtsanzeige)

Stand: Dezember 2021


1. deutsche Staatsangehörigkeit

Ein im Ausland geborenes Kind erhält automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn seine Mutter deutsche Staatsangehörige ist.

Wenn der Vater deutscher Staatsangehöriger ist, erhält das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann automatisch, wenn die Eltern bei Geburt miteinander verheiratet waren. Sofern die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, ist zunächst eine Vaterschaftsanerkennung erforderlich. Eine Eintragung als Vater in die kambodschanische Geburtsurkunde ist nicht ausreichend. Weitere Hinweise zum Thema Vaterschaftsanerkennung finden Sie im entsprechenden Merkblatt.


Wichtiger Hinweis: Sollte der deutsche Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren worden sein, erhält das im Ausland geborene Kind nur die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn eine Geburtsanzeige bei der Botschaft abgegeben wird, bevor das Kind das erste Lebensjahr vollendet hat.


2. Namensführung

Die Namensführung des Kindes richtet sich für den deutschen Reisepass nach deutschem Recht und kann von der Namensführung in der kambodschanischen Geburtsurkunde abweichen.

In diesem Zusammenhang existieren im deutschen Namensrecht die folgenden Konstellationen:

1) Sofern die Eltern eines Kindes bei Geburt verheiratet sind und im Rahmen der Eheschließung einen gemeinsamen Ehenamen bestimmt haben, führt das Kind diesen Namen automatisch als Geburtsnamen.

2) Wenn die Eltern bei Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind und keinen gemeinsamen Ehenamen führen, muss zunächst eine Namenserklärung oder Geburtsanzeige (= Nachbeurkundung der Geburt) für das Kind abgegeben werden (s. Punkt 3). Dies gilt auch, wenn die Kindesmutter nachträglich und einseitig den Familiennamen des Ehemannes angenommen hat.

3) Sofern die Eltern eines Kindes bei dessen Geburt nicht miteinander verheiratet sind, führt das Kind den Familiennamen der Mutter als Geburtsnamen. Möglichweise anderslautende Eintragungen in eine kambodschanische Geburtsurkunde sind vor diesem Hintergrund unbeachtlich. Sofern eine abweichende Namensführung gewünscht wird (z.B. wenn das Kind den Namen des Vaters führen soll), kann eine entsprechende Namenserklärung oder Geburtsanzeige (= Nachbeurkundung der Geburt) für das Kind an der Botschaft abgegeben werden. Diese Erklärung zum Nachnamen des Kindes wird wirksam, sobald ein deutsches Standesamt die gewählte Namensführung bestätigt. Dieses Verfahren kann, abhängig vom zu-

ständigen deutschen Standesamt, teilweise bis zu mehrere Jahre in Anspruch nehmen.


3. Nachbeurkundung der Geburt (Geburtsanzeige)

Ist ein Deutscher im Ausland geboren, so kann die Geburt auf Antrag im Geburtenregister des zuständigen deutschen Standesamts nachbeurkundet werden. Das Kind bzw. die sorgeberechtigten Antragsteller erhalten im Ergebnis eine deutsche Geburtsurkunde, die dem Kind Behördengänge im deutschen Rechtsbereich erheblich erleichtert.

Eine Frist zur Nachbeurkundung der Geburt existiert grundsätzlich nicht. Allerdings muss für Kinder, die im Ausland geboren wurden und deren Eltern nach dem 31.12.1999 ebenfalls im Ausland geboren wurden, die Beurkundung der Geburt innerhalb eines Jahres nach Geburt beantragt werden, damit das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erhält (§ 4 StAG).

Zuständig für die Beurkundung der Geburt ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind oder (wenn das Kind nie in Deutschland wohnhaft war) die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das minderjährige Kind teilt dabei den Wohnsitz seiner gemeinsam sorgeberechtigten Eltern oder seines allein sorgeberechtigten Elternteils. Wenn kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland mehr besteht, ist das Standesamt am letzten Wohnort des Kindes oder des Antragsstellers in Deutschland zuständig. Eine Zuständigkeit des Standesamts I in Berlin ist nur gegeben, wenn weder das Kind noch die antragstellende Person jemals (auch nicht als Kind) im Inland wohnhaft waren.

Der Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt kann mit unten stehenden Anlagen bei der Botschaft gestellt werden und wird von der Botschaft an das zuständige Standesamt weitergeleitet.

Alle Unterlagen sind im Original bei Antragstellung an der Botschaft vorzulegen. Urkunden, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind mit einer deutschen Übersetzung eines anerkannten Übersetzungsbüros

(s. Liste der Botschaft) zu versehen.

Die folgenden Unterlagen werden in jedem Fall benötigt:

  • vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • kambodschanische Geburtsurkunde Kind (in legalisierter Form)*
  • ggf. bisheriger Ausweis des Kindes
  • Reisepässe der Eltern
  • Geburtsurkunden beider Eltern (in legalisierter Form)*
  • Geburtsurkunden evtl. vorhandener Geschwisterkinder (in legalisierter Form)*
  • Abmeldebescheinigung (sofern im deutschen Pass ein ausländischer Wohnort eingetragen ist)
  • ggf. Verleihungsurkunde über die Führung eines akademischen Grades

Wenn die Eltern des Kindes verheiratet sind, ist zusätzlich vorzulegen:

  • Heiratsurkunde der Eltern (in legalisierter Form)*

Wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet waren, ist zusätzlich vorzulegen:

  • Urkunde über Vaterschaftsanerkennung

War die Mutter schon einmal verheiratet und ist diese Ehe aufgelöst worden, sind zusätzlich vorzulegen:

a) bei gerichtlicher Ehescheidung:

Heiratsurkunde der geschiedenen Ehe und das Scheidungsurteil * (unter Umständen ist die Anerkennung der Ehescheidung erforderlich)

b) bei Eheauflösung durch Tod des früheren Ehegatten:

Heiratsurkunde und Sterbeurkunde des verstorbenen Ehegatten *

Bei mehreren Vorehen sind diese Unterlagen für jede Vorehe vorzulegen.

Im Einzelfall können weitere Urkunden erforderlich sein. Die erforderliche Übersetzung der kambodschanischen Urkunden durch einen Übersetzer kann in Kambodscha oder in Deutschland erfolgen. Wegen unterschiedlicher Transkription aus der khmer Sprache ist es sinnvoll, alle Urkunden durch einen Übersetzer übersetzen zu lassen, um einheitliche Schreibweise sicher zu stellen. Übersetzungen in die englische Sprache werden von

der Botschaft nicht akzeptiert.

Das zuständige Standesamt kann die Legalisation der ihm vorgelegten ausländischen Urkunden verlangen. Die Botschaft empfiehlt daher ausländische öffentliche Urkunden in legalisierter Form vorzulegen, um möglichen späteren Nachforderungen vorzubeugen. Für die Legalisation kambodschanischer Urkunden informieren Sie sich bitte auf dem gesonderten Merkblatt der Botschaft.


4. Termin

Eine Antragstellung kann nur nach vorheriger Terminvereinbarung über die Webseite der Botschaft erfolgen.


5. Gebühren

Bei der Botschaft fallen folgende Gebühren an:

  • für Unterschriftsbeglaubigungen bei namensrechtlichen Erklärungen 79,57 Euro (Gebühr nach 5.1.1)
  • falls keine namensrechtliche Erklärung nötig ist, beträgt die Gebühr 56,43 Euro (Gebühr nach 5.1.2)
  • für die Fertigung und Beglaubigung von Fotokopien eines Schriftstücks 23,22 Euro (Gebühr nach 5.1.3)

Die Gebühren sind zahlbar in bar in USD.

Die Nachbeurkundung der Geburt durch das zuständige deutsche Standesamt ist ebenfalls gebührenpflichtig. Gebühren und Auslagen für den Eintrag im Geburtenregister und die Ausstellung von Geburtsurkunden werden durch das zuständige Standesamt nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts erhoben. Antragsteller erhalten hierzu einen gesonderten Gebührenbescheid vom jeweils zuständigen Standesamt. Die Standesamtsgebühren sind anschließend auf das angegebene Konto zu überweisen und können nicht an der Botschaft beglichen werden.

Die Bearbeitungsdauer ist vom jeweils zuständigen deutschen Standesamt abhängig. Die Botschaft hat hierauf keinen Einfluss.

* Das Merkblatt zur Legalisation kambodschanischer Urkunden finden Sie hier.


Deutsche Personenstandsurkunden können beim zuständigen deutschen Standesamt beantragt werden.


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Haftungsausschluss:

Alle Angaben dieses Merkblatts beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt seiner Erstellung. Rechtsansprüche können aus diesem Merkblatt nicht hergeleitet werden.

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