Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Kindergeld für im Ausland wohnende Deutsche

Artikel

Wer im Ausland wohnt und in Deutschland nach dem Einkommensteuergesetz nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, kann nach Kenntnis der Botschaft Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) nur dann erhalten, wenn er unter anderem

  • in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit steht oder
  • als Entwicklungshelfer oder Missionar tätig ist oder
  • eine Tätigkeit nach den Vorschriften des Beamtenrechts in einer Einrichtung außerhalb Deutschlands ausübt oder
  • Rente nach deutschen Vorschriften bezieht.

Zudem müssen die Kinder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben. Für in anderen Ländern lebende Kinder von Berechtigten können die steuerlichen Freibeträge für Kinder berücksichtigt werden.

Hat jedoch ein Elternteil Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (weil er z.B. in Deutschland wohnt) und der andere Elternteil nach dem Bundeskindergeldgesetz, geht der Anspruch nach dem Einkommensteuergesetz vor. Das heißt, der Elternteil mit Anspruch nach dem Bundeskindergeldgesetz erhält hier kein Kindergeld.

Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Webseite Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

nach oben