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Namenserklärung oder -änderung

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Haben Sie seit der Ausstellung Ihres letzten Reisepasses Ihren Nachnamen geändert oder sind Elternteil eines im Ausland geborenen deutschen Kindes? Unter Umständen ist vor Antragstellung die Abgabe einer Namenserklärung für Sie selbst und/oder Ihr Kind erforderlich.

Familienrechtliche Ereignisse im Ausland (also z.B. Geburt, Heirat, Scheidung) haben oftmals keine Auswirkungen auf den Namen des deutschen Staatsbürgers. Damit ein Name für den deutschen Rechtsbereich wirksam erworben/geändert wird (und somit dieser z. B. auch in ein deutsches Ausweispapier - Reisepass oder Personalausweis - eingetragen werden kann), ist oftmals eine sogenannte Namenserklärung notwendig.

Die Namenserklärung kann bei der für Sie zuständigen Auslandsvertretung abgegeben werden, welche die Erklärung dann an das zuständige Standesamt weiterleitet. Das Standesamt legt die Namensführung verbindlich fest.

Namensführung des Kindes

Wird ein Kind deutscher Eltern außerhalb Deutschlands geboren, steht die Namensführung des Kindes nach deutschem Recht nicht in jedem Fall automatisch fest, selbst wenn in der ausländischen (z.B. kambodschanischen) Geburtsurkunde des Kindes bereits ein Nachname vermerkt ist.


Namenserklärung_Kind_Merkblatt PDF / 118 KB

Ehenamensänderung

Wenn Sie eine Ehe geschlossen haben und bei Eheschließung keine Namenserklärung abgegeben haben, ändert sich Ihr Name für den deutschen Rechtsraum in aller Regel nicht. Dies ist z.B. auch dann der Fall, wenn bei der Eheschließung im Ausland nur einer der beiden Ehegatten seinen Namen geändert hat.


Namenserklärung - Ehe - Merkblatt PDF / 112 KB

Wiederannahme eines früheren Namens

Nach deutschem Recht führt der verwitwete oder geschiedene Ehegatte den während der Ehe geführten Namen auch nach deren Beendigung weiter. Er hat allerdings das Recht, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen, oder, falls dieser vom Geburtsnamen abweicht, auch den vor der Ehe geführten Namen wieder anzunehmen. Dafür ist eine Erklärung gegenüber einem deutschen Standesbeamten notwendig. Für weiterführende Informationen vereinbaren Sie bitte einen Termin für ein Beratungsgespräch.

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