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Rentenempfänger im Ausland

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Soweit Rentner ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und in Deutschland nur wegen ihrer Rente veranlagt werden, müssen sie ihre Einkommensteuererklärung beim Finanzamt Neubrandenburg einreichen.

Ältere Frau vor einem Laptop zuhause
Rente© colourbox

Natürliche Personen, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber bestimmte inländische Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) beziehen, sind mit diesen Einkünften beschränkt einkommensteuerpflichtig.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2005 zählen auch aus Deutschland stammende Renteneinkünfte zu den inländischen Einkünften nach § 49 Absatz 1 EStG. Die Einkommensteuer auf Renteneinkünfte wird im Wege der Veranlagung erhoben. Dies bedeutet, dass für die Festsetzung der Einkommensteuer die Abgabe einer Steuererklärung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen erforderlich ist.

Dem Finanzamt Neubrandenburg ist zentral die Zuständigkeit für die Veranlagung von Rentnern mit Wohnsitz im Ausland übertragen worden, die nicht aus anderen Gründen bereits in Deutschland veranlagt werden (zum Beispiel wegen anderer inländischer Einkünfte). Soweit Rentner ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und in Deutschland nur wegen ihrer Rente veranlagt werden, müssen sie daher ihre Einkommensteuererklärung beim Finanzamt Neubrandenburg einreichen.

Mehr Informationen erteilt das

Finanzamt Neubrandenburg
Neustrelitzerstr. 120
17033 Neubrandenburg
Tel.: +49-395-380 1144
E-Mail: ria@finanzamt-neubrandenburg.de

(Quelle: Steuerportal Mecklenburg-Vorpommern)


Weitere Informationen

Die Botschaft erteilt gebührenfreie Lebens- und Staatsangehörigkeitsbescheinigungen für in Kambodscha wohnhafte Rentenempfänger zur Vorlage bei deutschen Versicherungsträgern.

Lebensbescheinigungen

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