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Vaterschaftsanerkennung

19.04.2023 - Artikel

Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, ist eine Vaterschaftsanerkennung erforderlich.

Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht

In der Botschaft können nach gesonderter Terminvereinbarung (nicht über das elektronische Buchungssystem) Vaterschaftsanerkennungen nach deutschem Recht durchgeführt werden.

Für eine Vaterschaftsanerkennung werden folgende Unterlagen benötigt, die der Botschaft (ausschließlich als PDF-Datei) zwecks Vorprüfung und mit entsprechender Übersetzung in die deutsche Sprache vorab unter der Mailadresse

rk-1@phno.diplo.de zur Verfügung zu stellen sind (max. 8MB/Mail):

1. Vaterschaftsanerkennung

a) Fragebogen zur Vaterschaftsanerkennung (s. nachstehenden Link)

b) Original-Geburtsurkunde des Kindes (bei Anerkennung vor Geburt des Kindes ärztliches Attest über die Schwangerschaft in englischer Sprache, Vaterschaftsanerkennungen sind erst ab der 12. Schwangerschaftswoche mgl.)

c) Familienstandsbescheinigung der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt (ACHTUNG: bei pränataler Anerkennung darf die Bescheinigung zum Beurkundungszeitpunkt nicht älter als einen Monat sein!)

d) Original-Familienbuch und Hausregisterauszug (residence book) von Mutter und Kind

e) Geburtsurkunden der Kindeseltern

f) Pässe der Kindeseltern

War die Mutter schon einmal verheiratet und ist diese Ehe aufgelöst (auch wenn diese Auflösung zeitlich vor dem Geburtstermin lag), so muss zunächst geklärt werden, welche weiteren Unterlagen vorzulegen sind, bzw. ob die Scheidung für den deutschen Rechtsbereich durch die zuständige deutsche Landesjustizverwaltung anerkannt werden muss (s. gesondertes Merkblatt zur Anerkennung ausländischer Entscheidung in Ehesachen). Die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung kann erst erfolgen, wenn die Anerkennung der Scheidung erfolgt ist.

Wurde die Ehe durch Tod des früheren Ehegatten aufgelöst, so sind zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:

Heiratsurkunde und Heiratsregistereintrag, Sterbeurkunde des verstorbenen Ehegatten. Bei mehreren Vorehen sind Unterlagen für JEDE Vorehe vorzulegen. Im Einzelfall können weitere Urkunden erforderlich sein.

Es ist außerdem, möglich, die Beurkundung in zwei Schritten durchzuführen. Der in Deutschland lebende Elternteil kann seine Erklärung beim zuständigen Standesamt, Jugendamt oder einem Notar beurkunden lassen. Die Beurkundung der Erklärung des in Kambodscha lebenden Elternteils erfolgt bei der Botschaft. In diesem Fall muss neben den oben genannten Unterlagen auch eine beglaubigte Abschrift der in Deutschland erstellten Urkunde (in der Regel Anerkennung der Vaterschaft) vorgelegt werden.


2. Übersetzungen

Kambodschanische Urkunden sind mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache durch einen amtlich anerkannten Übersetzer zu versehen.

3. Terminvergabe

Zum Beurkundungstermin, welcher gesondert zu vereinbaren ist, müssen der Anerkennende und die Kindesmutter persönlich in der Botschaft erscheinen. Alle oben angeführten Urkunden müssen beim Beurkundungstermin im Original mit zweifacher Kopie vorgelegt werden.

Da das Kind nach Vaterschaftsanerkennung (auch) Deutscher ist, erhält es bei postnatalen Vaterschaftsanerkennungen nach deutschem Namensrecht den Familiennamen der Mutter im Zeitpunkt der Geburt. Eine anders lautende Eintragung in der (kambodschanischen) Geburtsurkunde des Kindes ist unbeachtlich.

Sollten Sie den Familiennamen des Kindes im Rahmen der Vaterschaftsanerkennung ändern wollen, so teilen Sie uns dies bitte vorab mit.

5. Rechtliches zur Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht

Durch die Anerkennung wird die Vaterschaft mit Wirkung für und gegen alle in gleicher Weise wie durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt. Die Anerkennung schließt eine gerichtliche Feststellung aus. Die Anerkennung muss höchstpersönlich in beurkundeter Form ohne Bedingung oder Zeitbestimmung erklärt werden. Der Anerkennung muss die Mutter des Kindes in ebenfalls beurkundeter Form zustimmen, ggfls. auch das Kind durch seine(n) gesetzliche(n) Vertreter.

Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn sie innerhalb eines Jahres noch nicht rechtswirksam geworden ist.

Die Anerkennung kann auch mit einer Anfechtungsklage angefochten werden, wenn nachträglich Gründe bekannt werden, die eine Anfechtung rechtfertigen. Anfechtungsberechtigt ist der Anerkennende, die Mutter und das Kind. Die Anfechtung muss binnen einer Frist von 2 Jahren ab Kenntnis dieser Gründe durch den Anfechtungsberechtigten erfolgen, wobei diese Frist frühestens mit der Geburt des Kindes bzw. der Wirksamkeit der (anfechtbaren) Vaterschaftsanerkennung beginnt.

Haftungsausschluss

Alle Angaben dieses Merkblatts beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt seiner Erstellung.

Rechtsansprüche können aus diesem Merkblatt nicht hergeleitet werden


Stand: Juni 2023

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